1.3. Nachdem die Gesuchstellerin ihren Anteil am Kostenvorschuss bezahlt hatte, der Gesuchsteller jedoch innert Frist weder ein Zustellungsdomizil angegeben, noch seinen Anteil am Kostenvorschuss bezahlt hatte, setzte ihm die Gerichtspräsidentin mit im Amtsblatt publizierter Verfügung vom 18. Oktober 2023 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens auf das Scheidungsbegehren. Im Übrigen wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass der Vorschuss auch vom anderen Ehegatten bezahlt werden könne. 1.4. Mit Entscheid vom 23. November 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: