Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.2 (OF.2023.51) Entscheid vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Donauer Gesuchstellerin A._____, […] Gesuchsteller B._____, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit am 26. April 2023 überbrachter Eingabe stellten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Lenzburg ein gemeinsames Scheidungsbegehren und reichten eine am 16. März 2023 datierte und von beiden unterzeichnete Scheidungskonvention ein. 1.2. Mit Verfügung vom 28. August 2023 verpflichtete die Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg den in Q._____ wohnhaften Gesuchsteller zur Be- zeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils sowie beide Gesuchstel- ler zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1'050.00 und zur Einreichung diverser Unterlagen. 1.3. Nachdem die Gesuchstellerin ihren Anteil am Kostenvorschuss bezahlt hatte, der Gesuchsteller jedoch innert Frist weder ein Zustellungsdomizil angegeben, noch seinen Anteil am Kostenvorschuss bezahlt hatte, setzte ihm die Gerichtspräsidentin mit im Amtsblatt publizierter Verfügung vom 18. Oktober 2023 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses un- ter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens auf das Scheidungs- begehren. Im Übrigen wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass der Vorschuss auch vom anderen Ehegatten bezahlt werden könne. 1.4. Mit Entscheid vom 23. November 2023 erkannte die Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 800.00 sowie die Auslagen von CHF 100.00 (Publikationskosten), d.h. total CHF 900.00 werden den Ge- suchstellern je zur Hälfte im Betrag von CHF 450.00 auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'050.00 verrechnet, sodass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 450.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2. Gegen diesen ihr am 1. Dezember 2023 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe datiert am 31. Dezember 2023 (Postaufgabe: -3- 3. Januar 2024) sinngemäss Berufung und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Weiterführung des Scheidungsverfahrens. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorinstanzliche Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 2. 2.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht infolge der auch innerhalb der Nachfrist ausbleibenden Zahlung des dem Gesuchsteller auferlegten An- teils des Kostenvorschusses auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten ist. 2.2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Es setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vor- schuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wenn bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren gemäss Art. 111 f. ZGB und Art. 285 ff. ZPO der Vorschuss zunächst von beiden Ehegatten eingefordert wurde, ist bei Säumnis eines Ehegatten dem ande- ren Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil einzubezahlen, da er von einem Nichteintreten gleichermassen betroffen wäre wie der säumige Ehe- gatte (BÄHLER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 287 ZPO; derselbe, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 287 ZPO). 2.3. Die Gesuchstellerin bringt mit ihrer Berufung im Wesentlichen vor, es sei ihr am 6. September 2023 auf ihre Nachfrage seitens des Bezirksgerichts zugesichert worden, dass die Zahlung ihres Kostenvorschusses ausreiche, selbst wenn die andere Partei ihre Zahlung nicht leiste. Sie sei aufgrund der Umstände bereit, den ausstehenden Anteil des Gesuchstellers zu über- nehmen und bitte um Prüfung der Möglichkeit, das Verfahren unter Berück- sichtigung ihrer getätigten Zahlung fortzusetzen. 2.4. Die Gesuchstellerin wurde zwar mit der Verfügung vom 18. Oktober 2023, mit welcher dem Gesuchsteller die Nachfrist zur Bezahlung seines Anteils des Kostenvorschuss angesetzt wurde, darauf hingewiesen, dass auch sie -4- diesen Anteil bezahlen könne. In diesem Zeitpunkt konnte die Gesuchstel- lerin aber nicht wissen, ob der Gesuchsteller nicht selber die Zahlung leis- ten würde. Eine faire Möglichkeit für die Gesuchstellerin, diese Zahlung zu übernehmen, hätte daher eine nochmalige, an sie gerichtete Fristanset- zung nach Ablauf der für den Gesuchsteller geltenden Nachfrist vorausge- setzt. Dies gilt umso mehr, als die Gerichtsschreiberin der Vorinstanz der Gesuchstellerin gemäss Aktennotiz vom 6. September 2023 (act. 14) tele- fonisch zusicherte, die Gesuchstellerin könne für ihren Ehegatten "einsprin- gen", sofern dieser seinen Anteil am Kostenvorschuss innert Frist nicht be- zahle und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies zuliessen. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eintreten dürfen, ohne der Gesuchstellerin nach Ablauf der Nachfrist nochmals eine eigene Frist anzusetzen, um den restlichen Kostenvorschuss zu bezahlen (so in einem gleich gelagerten Fall auch Entscheid des Obergerichts Bern ZK 20 62 vom 26. Mai 2020 E. 6.2.2). Der angefochtene Entscheid ist somit in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Scheidungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.5. Der Gesuchsteller erleidet durch die Aufhebung des infolge seiner ver- säumten Kostenvorschusszahlung ergangenen Nichteintretensentscheids keinen Nachteil. Es wurde daher darauf verzichtet, ihn in das Berufungs- verfahren einzubeziehen. 3. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veran- lasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 3 ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch den dargelegten prozessualen Fehler der Vorinstanz verursacht. Dementsprechend sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind keiner der beiden Parteien er- satzfähige Kosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden. Es ist folg- lich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 23. November 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Präsiden- tin des Bezirksgerichts Lenzburg zurückgewiesen. -5- 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer