6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m § 7 Abs. 4 und Abs. 6 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD). Infolge ihres Unterliegens ist der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO e contrario). Dem Beklagten, der sich nicht hat vernehmen lassen, sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.