Nachdem festgestellt wurde, dass die Zusatzvereinbarung über den Vorsorgeausgleich von der Vorinstanz zu Recht genehmigt worden und für die Parteien somit verbindlich ist (siehe dazu oben), ist festzuhalten, dass die fraglichen Aussagen des Beklagten nicht entscheidrelevant sind und daher nicht unter die Protokollierungspflicht gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO fallen (vgl. hierzu BGE 130 II 473 E. 4.3). Auch in diesem Punkt ist die Berufung somit abzuweisen. 5. Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. -9-