280 Abs. 3 ZPO). Mithin war die Zusatzvereinbarung trotz dieser geringfügigen Abweichung ohne Weiteres gestützt auf Art. 279 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 280 Abs. 1 ZPO genehmigungsfähig. Folglich hat es mit dem vereinbarten Ausgleichsbetrag von Fr. 36'000.00 sein Bewenden. 3.3. Die Berufung ist damit auch im Eventualstandpunkt abzuweisen. 4. Die Berufung richtet sich schliesslich gegen den vorinstanzlichen Protokollberichtigungsentscheid (Berufung S. 5 f.). Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, es seien gewisse Aussagen des Beklagten zur Nichtgenehmigung des Verzichts auf den Vorsorgeausgleich nicht protokolliert worden (Berufung S. 5; act. 30).