resultieren würde. Es resultiert damit eine Abweichung im Umfang von Fr. 1'019.00. Die Klägerin hatte allerdings im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung Kenntnis dieses Vorsorgeguthabens, sodass die Zusatzvereinbarung diesbezüglich nicht mit einem Irrtum behaftet ist (vgl. Art. 23 OR). Im Übrigen ist eine derart geringfügige Abweichung nicht als (wesentliche) Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung gemäss Art. 280 Abs. 3 ZPO zu betrachten. Sie hätte denn auch keinen Einfluss auf die bei einer Abweichung der hälftigen Teilung der Freizügigkeitsgutachten zu gewährleistende angemessene Alters- und Invalidenvorsorge (vgl. Art. 124b Abs. 1 ZGB und Art. 280 Abs. 3 ZPO).