3.2. Grundsätzlich sind sämtliche während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung hälftig zu teilen (Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Vorliegend haben sich die Parteien in der genehmigten Zusatzvereinbarung im Sinne eines hälftigen Vorsorgeausgleichs auf einen (gerundeten) Ausgleichsbetrag von Fr. 36'000.00 geeinigt. Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass unter Berücksichtigung des Vorsorgeguthabens des Beklagten in Höhe von Fr. 3'874.00 bei der Vorsorgestiftung O._____ (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 9. März 2023) ein (genau) hälftiger Ausgleichsanspruch in Höhe von Fr. 34'981.00