3. 3.1. Im Eventualstandpunkt verlangt die Klägerin, der dem Beklagten zwecks Vorsorgeausgleichs zu überweisende Betrag sei von Fr. 36'000.00 auf Fr. 34'980.44 zu reduzieren, weil das Vorsorgeguthaben des Beklagten bei der Vorsorgestiftung O._____ in Höhe von Fr. 3'874.00 nicht berücksichtigt worden sei (Berufung S. 12 f.). -8-