2.3. Da eine gültige Zusatzvereinbarung über den Vorsorgeausgleich vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Parteien auf den Vorsorgeausgleich hätten verzichten dürfen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin (Berufung S. 9 ff.), insbesondere auf die Gründe für den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich, ist daher nicht näher einzugehen. 2.4. Im Hauptstandpunkt ist die Berufung somit abzuweisen.