2.2.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Zusatzvereinbarung über den Vorsorgeausgleich im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung der Parteien beruhte, womit sie die Vorinstanz genehmigen durfte und für die Parteien und ihre Vorsorgeeinrichtungen verbindlich ist (vgl. Art. 279 ZPO und Art. 280 Abs. 2 ZPO).