Spätestens als die Vorinstanz die Parteien an der Verhandlung fragte, ob sie sich zur Nichtgenehmigung äussern wollten, hätte die Klägerin die Gründe für den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich vorbringen können, was sie jedoch unterlassen hat. Auf eine Einzelbefragung haben die Parteien sodann verzichtet (act. 18). Aus dieser Rüge vermag die Klägerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.