Im Übrigen hätten die Parteien bereits im gemeinsamen Scheidungsbegehren die Gründe für den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich aufzeigen können, wird doch von den Parteien verlangt, dass sie dem Gericht erklären, weshalb sie auf die Teilung verzichtet werden soll und inwieweit ihre Vorsorge sichergestellt bleibt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887, S. 4916). Spätestens als die Vorinstanz die Parteien an der Verhandlung fragte, ob sie sich zur Nichtgenehmigung äussern wollten, hätte die Klägerin die Gründe für den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich vorbringen können, was sie jedoch unterlassen hat.