Parteien entspreche bzw. nicht auf reiflicher Überlegung beruhe, gilt es festzuhalten, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen ist. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll (act. 17 f.) räumte die Vorinstanz den Parteien nämlich ausdrücklich die Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Nichtgenehmigung des Verzichts auf den Vorsorgeausgleich zu äussern.