2.2.3.3. Schliesslich wirft die Klägerin der Vorinstanz eine Verletzung ihrer gerichtlichen Fragepflicht vor, weil sie den Gründen für den – vor Abschluss der Zusatzvereinbarung – beantragten Verzicht auf den Vorsorgeausgleich nicht auf den Grund gegangen sei. Sie habe auch keine Gelegenheit erhalten, die Gründe für den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich vorzutragen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Berufung S. 5 f., 8, 14). Soweit die Klägerin aus ihren Vorbringen ableitet, die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass die Zusatzvereinbarung nicht dem Willen der -7-