2.2.3.2. Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe sich bei der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung darüber geirrt, dass das Freizügigkeitsguthaben dem Beklagten beim Wegzug aus der Schweiz ausbezahlt werden könne, andernfalls sie der Zusatzvereinbarung nicht zugestimmt hätte (Berufung S. 14 f.).