Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin die Zusatzvereinbarung übereilt und unüberlegt unterzeichnet hat (Berufung S. 7 f.). Im Rahmen der Vergleichsgespräche hatte sie die Gelegenheit, den Vorsorgeausgleich unter Beratung des Gerichts zu besprechen und rechtliche Unklarheiten zu klären. Es stand ihr sodann frei, die Zusatzvereinbarung (noch) nicht zu unterzeichnen. Bei fehlender Einigung wäre es entgegen den Ausführungen der Klägerin (Berufung S. 14) auch nicht zu einem strittigen Verfahren gekommen.