Durchführung geeinigt haben, eine Durchführbarkeitsbestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vorliegt und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Weichen die Ehegatten in ihrer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab, so prüft das Gericht, ob eine angemessene Altersund Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 280 Abs. 3 ZPO). 2.2.3. 2.2.3.1. Die Klägerin macht geltend, sie sei völlig überrumpelt worden, als die Vorinstanz mitteilte, dass sie den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich nicht -6-