2.2.2. Bei der Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Es hat insbesondere zu prüfen, ob die Ehegatten die Bestimmungen der Vereinbarung und die damit verbundenen Folgen verstanden haben und hat darauf zu achten, dass die Vereinbarung nicht übereilt oder unter Einfluss eines Irrtums geschlossen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_74/2014 vom 5. August 2014 E. 4.1). Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn sich die Ehegatten über den Ausgleich und dessen