2. 2.1. Im Hauptstandpunkt beantragt die Klägerin, die genehmigte Zusatzvereinbarung über den Vorsorgeausgleich sei aufzuheben und stattdessen sei festzuhalten, dass die Parteien auf eine Teilung ihrer Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge verzichtet haben. 2.2. 2.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die genehmigte Zusatzvereinbarung über den Vorsorgeausgleich an einem Willensmangel leidet, da sich die Klägerin darauf beruft, dass die Zusatzvereinbarung nicht auf reiflicher Überlegung beruhe und irrtumsbedingt sei (Berufung S. 7 f., 14 f.).