4. Subsubeventualiter sei der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 21. Juli 2023 (Geschäftsnr. OF.2023.23) hinsichtlich der Zusatzvereinbarung vom 21. Juli 2023 in Dispositiv-Ziffer 2 und 3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3.2. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: -5-