Die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin, die M._____, wird gestützt auf Ar. 122. ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, von ihrem Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 8'745.– zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 25. Januar 2023 (Stichtag Einreichung gemeinsames Scheidungsbegehren) auf das Konto des Gesuchstellers B._____ […] bei der N._____ zu überweisen. Subeventualiter zum obigen Eventualantrag der obigen Ziff. 1 und 2 soll der auszugleichende Betrag Fr. 34'980.44 betragen.