2. Der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 21. Juli 2023 (Geschäftsnr. OF.2023.23) sei hinsichtlich der Zusatzvereinbarung vom 21. Juli 2023 in Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf die Teilung ihrer Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Eventualiter zur obigen Fassung Ziff. 1 soll der Wortlaut der Zusatzvereinbarung wie folgt lauten: Die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung sei mit Fr. 8'745.– zugunsten des Gesuchstellers aufzuteilen.