3. Die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin, die M._____, wird gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, von ihrem Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 36'000.00 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 25. Januar 2023 (Stichtag Einreichung gemeinsames Scheidungsbegehren) auf das Konto des Gesuchstellers B._____ […] bei N._____ zu überweisen. […] 2.4. Mit Eingabe vom 14. August 2023 verlangte die Klägerin die schriftliche Begründung des Urteils und ersuchte um Berichtigung des Protokolls.