Vereinbarung vom 23. Januar 2023 […] III. Berufliche Vorsorge 6. Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf die Teilung ihrer Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge. […] -3- Zusatzvereinbarung vom 21. Juli 2023 zur Scheidungsvereinbarung vom 23. Januar 2023 OF.2023.23 (Berufliche Vorsorge, anstelle Ziff. 6 der Scheidungsvereinbarung vom 23. Januar 2023) 1. 1.1 Die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen.