2.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. Juli 2023 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Parteien in Aussicht, die Scheidungsvereinbarung betreffend die berufliche Vorsorge könne nicht genehmigt werden, worauf sich die Parteien darauf einigten, dass die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung von A._____ anzuweisen sei, von ihrem Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 36'000.00 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 25. Januar 2023 auf das Freizügigkeitskonto von B._____ zu überweisen. 2.3. Mit Urteil vom 21. Juli 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden: