Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.29 (OF.2023.23) Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Altwegg Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1976, von Würenlos, […] vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1972, von Kroatien, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 2018 in Slavonski Brod (Kroatien). 2. 2.1. Am 23. Januar 2023 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Baden ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ein, worin sie insbesondere auf die Teilung ihrer Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge verzichteten. 2.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. Juli 2023 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Parteien in Aussicht, die Scheidungsvereinbarung betreffend die berufliche Vorsorge könne nicht genehmigt werden, worauf sich die Parteien darauf einigten, dass die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung von A._____ anzuweisen sei, von ihrem Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 36'000.00 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 25. Januar 2023 auf das Freizügigkeitskonto von B._____ zu überweisen. 2.3. Mit Urteil vom 21. Juli 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden: 1. In Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am tt.mm. 2018 in Kroatien, Brodsko-Posavskoj Zupaniji, Slavonski Brod geschlossene Ehe der Gesuch- steller gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Die Parteien haben am 23. Januar 2023 eine Vereinbarung sowie am 21. Juli 2023 eine Zusatzvereinbarung getroffen. Soweit diese Punkte betreffen, die der Offizialmaxime unter- liegen, werden sie mit folgendem Wortlaut entsprechend der Vereinbarung der Parteien zum Urteil erhoben, soweit sie Punkte betreffen, die der richterlichen Genehmigung bedürfen, wird diese antragsgemäss erteilt. Die Vereinbarung lautet: Vereinbarung vom 23. Januar 2023 […] III. Berufliche Vorsorge 6. Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf die Teilung ihrer Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge. […] -3- Zusatzvereinbarung vom 21. Juli 2023 zur Scheidungsvereinbarung vom 23. Januar 2023 OF.2023.23 (Berufliche Vorsorge, anstelle Ziff. 6 der Scheidungsvereinbarung vom 23. Januar 2023) 1. 1.1 Die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen. 1.2 Die Vorsorgeeinrichtung M._____, sei gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben von Frau A._____ (AHV-Nr. […]) den Betrag von Fr. 36'000.00 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 25. Januar 2023 auf das Konto von Herrn B._____ […] bei N._____ zu überweisen. 3. Die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin, die M._____, wird gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, von ihrem Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 36'000.00 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 25. Januar 2023 (Stichtag Einreichung gemeinsames Scheidungsbegehren) auf das Konto des Gesuchstellers B._____ […] bei N._____ zu überweisen. […] 2.4. Mit Eingabe vom 14. August 2023 verlangte die Klägerin die schriftliche Begründung des Urteils und ersuchte um Berichtigung des Protokolls. 2.5. Mit begründetem Urteil vom 21. Juli 2023 wies die Präsidentin des Bezirks- gerichts Baden das Gesuch um Protokollberichtigung ab. 3. 3.1. Am 11. Mai 2024 erhob die Klägerin gegen das ihr am 12. April 2024 zugestellte begründete Urteil Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 21. Juli 2023 (Geschäftsnr. OF.2023.23) sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Das Protokoll der Vorinstanz sei hinsichtlich der Aussagen der Parteien mit Bezug auf die Ankündigung der Vorinstanz, wonach die Vorinstanz die Ziff. 6. der Scheidungs- vereinbarung vom 23. Januar 2023 betreffend den Verzicht auf Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht genehmigen werde, zu ergänzen, wobei die Ergänzung folgende Aussagen enthalten muss, die die Parteien machten, bevor das Vergleichsgespräch begonnen hatte bzw. das Protokoll unterbrochen wurde und die sinngemäss folgendes enthielten: -4- - der Berufungsbeklagte: das Gericht wolle mit der Nicht-Genehmigung nur Geld machen, er wolle das Scheidungsverfahren nicht in die Länge ziehen, er werde die Schweiz verlassen, er werde der Berufungsklägerin den Betrag überweisen; - die Berufungsklägerin: wozu haben wir eine Scheidungsvereinbarung eingereicht, wenn diese dann nicht gelten soll 2. Der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 21. Juli 2023 (Geschäftsnr. OF.2023.23) sei hinsichtlich der Zusatzvereinbarung vom 21. Juli 2023 in Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf die Teilung ihrer Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Eventualiter zur obigen Fassung Ziff. 1 soll der Wortlaut der Zusatzvereinbarung wie folgt lauten: Die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung sei mit Fr. 8'745.– zugunsten des Gesuchstellers aufzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin, die M._____, wird gestützt auf Ar. 122. ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, von ihrem Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 8'745.– zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 25. Januar 2023 (Stichtag Einreichung gemeinsames Scheidungsbegehren) auf das Konto des Gesuchstellers B._____ […] bei der N._____ zu überweisen. 3. Die Dispositiv-Ziffer 3 sei ersatzlos zu streichen, eventualiter sei sie wie folgt abzuändern: Die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin, die M._____, wird gestützt auf Ar. 122. ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, von ihrem Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 8'745.– zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 25. Januar 2023 (Stichtag Einreichung gemeinsames Scheidungsbegehren) auf das Konto des Gesuchstellers B._____ […] bei der N._____ zu überweisen. Subeventualiter zum obigen Eventualantrag der obigen Ziff. 1 und 2 soll der auszugleichende Betrag Fr. 34'980.44 betragen. 4. Subsubeventualiter sei der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 21. Juli 2023 (Geschäftsnr. OF.2023.23) hinsichtlich der Zusatzvereinbarung vom 21. Juli 2023 in Dispositiv-Ziffer 2 und 3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3.2. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: -5- 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die mit ange- fochtenem Urteil genehmigte Zusatzvereinbarung, in der sich die Parteien über die hälftige Teilung ihrer Ansprüche aus beruflicher Vorsorge einigten und beantragten, die Vorsorgeeinrichtung von A._____ (Klägerin) sei anzuweisen, von ihrem Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 36'000.00 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 25. Januar 2023 auf das Freizügigkeitskonto von B._____ (Beklagter) zu überweisen. 2. 2.1. Im Hauptstandpunkt beantragt die Klägerin, die genehmigte Zusatzverein- barung über den Vorsorgeausgleich sei aufzuheben und stattdessen sei festzuhalten, dass die Parteien auf eine Teilung ihrer Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge verzichtet haben. 2.2. 2.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die genehmigte Zusatzvereinbarung über den Vorsorgeausgleich an einem Willensmangel leidet, da sich die Klägerin darauf beruft, dass die Zusatzvereinbarung nicht auf reiflicher Überlegung beruhe und irrtumsbedingt sei (Berufung S. 7 f., 14 f.). 2.2.2. Bei der Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Es hat insbesondere zu prüfen, ob die Ehegatten die Bestimmungen der Vereinbarung und die damit verbundenen Folgen verstanden haben und hat darauf zu achten, dass die Vereinbarung nicht übereilt oder unter Einfluss eines Irrtums geschlossen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_74/2014 vom 5. August 2014 E. 4.1). Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn sich die Ehegatten über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben, eine Durchführbarkeitsbestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vorliegt und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Weichen die Ehegatten in ihrer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab, so prüft das Gericht, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 280 Abs. 3 ZPO). 2.2.3. 2.2.3.1. Die Klägerin macht geltend, sie sei völlig überrumpelt worden, als die Vorinstanz mitteilte, dass sie den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich nicht -6- genehmigen könne. Da die Verhandlung nur 41 Minuten gedauert habe, habe sie keine angemessene Bedenkzeit erhalten (Berufung S. 8, 14). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin die Zusatzvereinbarung übereilt und unüberlegt unterzeichnet hat (Berufung S. 7 f.). Im Rahmen der Vergleichsgespräche hatte sie die Gelegenheit, den Vorsorgeausgleich unter Beratung des Gerichts zu besprechen und rechtliche Unklarheiten zu klären. Es stand ihr sodann frei, die Zusatzvereinbarung (noch) nicht zu unterzeichnen. Bei fehlender Einigung wäre es entgegen den Ausführungen der Klägerin (Berufung S. 14) auch nicht zu einem strittigen Verfahren gekommen. Vielmehr hätte das Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften über den Vorsorgeausgleich zu entscheiden gehabt (vgl. Art. 281 Abs. 1 ZPO), womit nicht einleuchtet, inwiefern die Klägerin dadurch unter Druck stand. Die Klägerin vermag somit nicht überzeugend darzulegen, dass sie die Zusatzvereinbarung übereilt unterzeichnet hat. 2.2.3.2. Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe sich bei der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung darüber geirrt, dass das Freizügigkeitsguthaben dem Beklagten beim Wegzug aus der Schweiz ausbezahlt werden könne, andernfalls sie der Zusatzvereinbarung nicht zugestimmt hätte (Berufung S. 14 f.). Aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung (Ziff. 1.2) geht unmiss- verständlich hervor, dass die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin angewiesen werden sollte, von ihrem Freizügigkeitsguthaben den fraglichen Betrag auf das Konto des Beklagten bei der N._____ zu überweisen. Dies hat denn auch so Eingang in das vorinstanzliche Urteil genommen. Mithin erfolgt keine direkte Auszahlung an den Beklagten. Ob sich der Beklagte bei einem definitiven Wegzug ins Ausland diesen Betrag wird ausbezahlen können, ist für die im Scheidungsverfahren vorzunehmende Teilung der Freizügigkeitsguthaben ohne Bedeutung und ein diesbezüglicher Irrtum der Klägerin unbeachtlich. 2.2.3.3. Schliesslich wirft die Klägerin der Vorinstanz eine Verletzung ihrer gerichtlichen Fragepflicht vor, weil sie den Gründen für den – vor Abschluss der Zusatzvereinbarung – beantragten Verzicht auf den Vorsorgeausgleich nicht auf den Grund gegangen sei. Sie habe auch keine Gelegenheit erhalten, die Gründe für den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich vorzutragen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Berufung S. 5 f., 8, 14). Soweit die Klägerin aus ihren Vorbringen ableitet, die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass die Zusatzvereinbarung nicht dem Willen der -7- Parteien entspreche bzw. nicht auf reiflicher Überlegung beruhe, gilt es festzuhalten, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen ist. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll (act. 17 f.) räumte die Vorinstanz den Parteien nämlich ausdrücklich die Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Nichtgenehmigung des Verzichts auf den Vorsorgeausgleich zu äussern. Im Übrigen hätten die Parteien bereits im gemeinsamen Scheidungs- begehren die Gründe für den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich aufzeigen können, wird doch von den Parteien verlangt, dass sie dem Gericht erklären, weshalb sie auf die Teilung verzichtet werden soll und inwieweit ihre Vorsorge sichergestellt bleibt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887, S. 4916). Spätestens als die Vorinstanz die Parteien an der Verhandlung fragte, ob sie sich zur Nichtgenehmigung äussern wollten, hätte die Klägerin die Gründe für den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich vorbringen können, was sie jedoch unterlassen hat. Auf eine Einzelbefragung haben die Parteien sodann verzichtet (act. 18). Aus dieser Rüge vermag die Klägerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.2.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Zusatzvereinbarung über den Vorsorgeausgleich im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung der Parteien beruhte, womit sie die Vorinstanz genehmigen durfte und für die Parteien und ihre Vorsorgeein- richtungen verbindlich ist (vgl. Art. 279 ZPO und Art. 280 Abs. 2 ZPO). 2.3. Da eine gültige Zusatzvereinbarung über den Vorsorgeausgleich vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Parteien auf den Vorsorge- ausgleich hätten verzichten dürfen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin (Berufung S. 9 ff.), insbesondere auf die Gründe für den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich, ist daher nicht näher einzugehen. 2.4. Im Hauptstandpunkt ist die Berufung somit abzuweisen. 3. 3.1. Im Eventualstandpunkt verlangt die Klägerin, der dem Beklagten zwecks Vorsorgeausgleichs zu überweisende Betrag sei von Fr. 36'000.00 auf Fr. 34'980.44 zu reduzieren, weil das Vorsorgeguthaben des Beklagten bei der Vorsorgestiftung O._____ in Höhe von Fr. 3'874.00 nicht berücksichtigt worden sei (Berufung S. 12 f.). -8- 3.2. Grundsätzlich sind sämtliche während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung hälftig zu teilen (Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Vorliegend haben sich die Parteien in der genehmigten Zusatzvereinbarung im Sinne eines hälftigen Vorsorge- ausgleichs auf einen (gerundeten) Ausgleichsbetrag von Fr. 36'000.00 geeinigt. Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass unter Berücksichtigung des Vorsorgeguthabens des Beklagten in Höhe von Fr. 3'874.00 bei der Vorsorgestiftung O._____ (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 9. März 2023) ein (genau) hälftiger Ausgleichsanspruch in Höhe von Fr. 34'981.00 resultieren würde. Es resultiert damit eine Abweichung im Umfang von Fr. 1'019.00. Die Klägerin hatte allerdings im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung Kenntnis dieses Vorsorgeguthabens, sodass die Zusatzvereinbarung diesbezüglich nicht mit einem Irrtum behaftet ist (vgl. Art. 23 OR). Im Übrigen ist eine derart geringfügige Abweichung nicht als (wesentliche) Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung gemäss Art. 280 Abs. 3 ZPO zu betrachten. Sie hätte denn auch keinen Einfluss auf die bei einer Abweichung der hälftigen Teilung der Freizügigkeitsgutachten zu gewährleistende angemessene Alters- und Invalidenvorsorge (vgl. Art. 124b Abs. 1 ZGB und Art. 280 Abs. 3 ZPO). Mithin war die Zusatz- vereinbarung trotz dieser geringfügigen Abweichung ohne Weiteres gestützt auf Art. 279 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 280 Abs. 1 ZPO genehmigungs- fähig. Folglich hat es mit dem vereinbarten Ausgleichsbetrag von Fr. 36'000.00 sein Bewenden. 3.3. Die Berufung ist damit auch im Eventualstandpunkt abzuweisen. 4. Die Berufung richtet sich schliesslich gegen den vorinstanzlichen Protokoll- berichtigungsentscheid (Berufung S. 5 f.). Die Klägerin macht diesbe- züglich geltend, es seien gewisse Aussagen des Beklagten zur Nicht- genehmigung des Verzichts auf den Vorsorgeausgleich nicht protokolliert worden (Berufung S. 5; act. 30). Nachdem festgestellt wurde, dass die Zusatzvereinbarung über den Vorsorgeausgleich von der Vorinstanz zu Recht genehmigt worden und für die Parteien somit verbindlich ist (siehe dazu oben), ist festzuhalten, dass die fraglichen Aussagen des Beklagten nicht entscheidrelevant sind und daher nicht unter die Protokollierungspflicht gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO fallen (vgl. hierzu BGE 130 II 473 E. 4.3). Auch in diesem Punkt ist die Berufung somit abzuweisen. 5. Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. -9- 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m § 7 Abs. 4 und Abs. 6 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD). Infolge ihres Unterliegens ist der Klägerin keine Entschädigung zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO e contrario). Dem Beklagten, der sich nicht hat vernehmen lassen, sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - 10 - Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Altwegg