1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'290.00 festgesetzt. 2.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Klägerin wird auf Fr. 4'072.50 festgesetzt. 3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG):