1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Zivilgericht, vom 2. März 2023 (OZ.2019.13) insoweit aufgehoben, als damit die Klage im Umfang von Fr. 650.00 (Bestellung und Installation eines Boiler-Provisoriums) gutgeheissen und das Grundbuchamt Wohlen diesbezüglich angewiesen wurde, ein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht auf der Grundstück-Nr. aaa GB Q._____ ([…]) definitiv einzutragen. Die Streitsache wird im Umfang von Fr. 650.00 (Bestellung und Installation eines Boiler-Provisoriums) im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.