Demnach stehen dem Beklagten auch keine Gewährleistungsrechte und insbesondere auch keine Minderungsrechte zu, die über die von der Vorinstanz bereits rechtskräftig beurteilten Mängelrechte hinausgehen. Die entsprechenden Rügen des Beklagten erweisen sich insoweit bereits aus diesem Grund als unbegründet. 6. Der Kostenstreitwert im Berufungsverfahren beläuft sich auf Fr. 33'332.20. Gestützt darauf sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) für das Rechtsmittelverfahren auf gerundet Fr. 3'290.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und mit dem Kostenvorschuss des Beklagten in derselben Höhe zu verrechnen (Art. 111 ZPO).