Auch von einem Laien kann erwartet werden, dass er die noch nicht vollendeten Arbeiten konkret beschreibt, wobei er sich keiner technischen Sprache zu bedienen braucht. Demnach handelt es sich bei der E-Mail des Beklagten an die Klägerin vom 31. März 2019 (Klageantwortbeilage 24) nicht um eine Mängelrüge, sondern um die Ansetzung einer Nachfrist zur Fertigstellung der Arbeiten. Weitere Mängelrügen behauptet der Beklagte nicht. Demnach stehen dem Beklagten auch keine Gewährleistungsrechte und insbesondere auch keine Minderungsrechte zu, die über die von der Vorinstanz bereits rechtskräftig beurteilten Mängelrechte hinausgehen.