5.4. Eine genaue Betrachtung der E-Mail des Beklagten an die Klägerin vom 31. März 2019 (Klageantwortbeilage 24) zeigt, dass diese keine Mängelrüge enthält. Bereits als Betreff enthält die E-Mail die Formulierung "Aufforderung zur Fertigstellung" und nicht etwa Mängelrüge, Aufforderung zur Nachbesserung oder zur Mängelbehebung. Auch inhaltlich bezieht sich die E-Mail nicht darauf, Mängel am Werk zu rügen. Vielmehr wird ausgeführt, dass weitere Akontozahlungen gestoppt würden, weil die Klägerin ihren "vertraglichen Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen" sei.