Behauptet der Unternehmer, der Bauherr habe die gerügten Mängel bereits vor dem von diesem behaupteten Zeitpunkt entdeckt, hat der Unternehmer seinerseits seine Behauptung zu beweisen (BGE 118 II 142 E. 3a; SPIESS/HUSER, Stämpflis Handkommentar SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 179).