5.2. Auch im Berufungsverfahren macht der Beklagte am Werk der Klägerin zahlreiche Mängel geltend, die zu einer Minderung der klägerischen Werklohnforderung führen sollen (Berufung Rz. 9 und 22 ff.). Als einzige Mängelrüge wird indessen auch hier die E-Mail vom 31. März 2019 (Klageantwortbeilage 24) genannt. Die Klägerin macht geltend, bei besagter E-Mail vom 31. März 2019 (Klageantwortbeilage 24) handle es sich nicht um eine Mängelrüge (Berufungsantwort Rz. 35).