5. [Minderungsansprüche] 5.1. Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Minderungsansprüche, die die Werklohnforderung der Klägerin und damit auch die Pfandsumme verringern würden, erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe dem Beklagten die Ablieferung des Werks spätestens am 21. März 2023 (recte: wohl 2019) signalisiert. Bei der E-Mail des Beklagten vom 31. März 2019 (Klageantwortbeilage 24) handle es sich um eine rechtzeitige Mängelrüge (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). - 18 -