6 und 101 sowie Berufungsantwort Rz. 29). Die Vorinstanz hat diese Behauptungen unter anderem gestützt auf die Parteibefragung der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung als erwiesen erachtet (angefochtener Entscheid E. 5.2.3). Hierzu äussert sich der Beklagte in seiner Berufung nicht, weshalb auf seine Rüge nicht weiter einzugehen ist. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass sich die Vorinstanz nur auf klägerische Behauptungen abstützte; sie stützte sich unter anderem auf das Beweismittel der Parteibefragung (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. f und Art. 191 ff. ZPO). Irrelevant, weil nicht tatbestandsrelevant, ist sodann das Argument des Beklagten, wonach nicht er das WC /