Damit argumentiert der Beklagte indessen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die von der Klägerin geltend gemachte Mehrvergütung bezieht sich gerade nicht auf Sanitärarbeiten im Bereich der Garage, die bereits im Werkvertrag vom 6. März 2018 enthalten waren (vgl. auch das Bauprojekt gemäss Werkvertrag: "Parkieranlage B._____"), sondern auf Sanitärarbeiten im Bereich des angrenzenden Wohnhauses, die gerade nicht Bestandteil des ursprünglichen Werkvertrags waren (vgl. act. 6 und 101 sowie Berufungsantwort Rz. 29).