Hinsichtlich des WC / Dusche / Lavabo rügt der Beklagte in seiner Berufung nur, dass die entsprechenden Arbeiten der Klägerin – die damit unumstritten sind –, im Pauschalpreis des ursprünglichen Werkvertrags enthalten gewesen seien. Es sei nämlich von Beginn weg in der Garage ein WC / Dusche / Lavabo geplant gewesen, was aus einem A3-Planausschnitt des Architekten hervorgehe (Berufung Rz. 19). Damit argumentiert der Beklagte indessen am angefochtenen Entscheid vorbei.