wonach im vorliegenden Projektplan keine Hinweise auf ein Badezimmer enthalten gewesen seien. Dies sei jedoch falsch. Es liege ein A3-Planaus- schnitt vor, auf dem ein Nassraum zu erkennen sei. Dieser Plan stamme vom Architekten (Berufung Rz. 19). Betreffend das Boiler-Provisorium verhalte es sich so, dass die Vorinstanz einzig auf die unbewiesenen Behauptungen der Klägerin abgestellt habe. Am 1. Oktober 2018 habe die F._____ den Heizkessel vor Ort abgeliefert. Gemäss vertraglicher Vereinbarung hätte die HLKK-Anlage innerhalb von zehneinhalb Tagen installiert werden müssen. Die Inbetriebnahme sei für den 5. Dezember 2018 geplant gewesen.