Solches sei auch durch nichts belegt worden. Geplant worden seien die vorliegenden Arbeiten nicht vom Beklagten selber, sondern vom Architekten und dem Ingenieur. Der Beklagte sei bloss für die elektrische Umsetzung verantwortlich gewesen (Berufung Rz. 17). Die Teile WC / Dusche seien von Anfang an geplant und im Pauschalpreis enthalten gewesen. Dies ergebe sich aus der Offerte der Klägerin. Die Vorinstanz stütze sich fälschlicherweise auf das Gutachten, - 16 -