4.3.2. [Sanitäranlagen] 4.3.2.1. Hinsichtlich der Zusatzleistungen / Regiearbeiten Sanitäranlagen rügt der Beklagte erneut, dass die entsprechenden Arbeiten der Klägerin nicht dem Architekten vorgelegt worden seien und daher nicht zu berücksichtigen seien (Berufung Rz. 16). Rechtsmissbrauch seitens des Beklagten liege nicht vor (Berufung Rz. 21). Die Vorinstanz unterstelle dem Beklagten auch fälschlicherweise eine "rollende Planung". Es treffe aber nicht zu, dass der Beklagte betreffend die Sanitärarbeiten nachträglich weitere Vorhaben habe ausführen lassen bzw. bestellt habe. Solches sei auch durch nichts belegt worden.