O., N. 1028). Was die Regiearbeiten hinsichtlich der zwei Kugelhahnen anbelangt, so rügt der Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich nicht, weshalb von Vornherein nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Nach Gesagtem ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Bestellungsänderung hinsichtlich des Einbaus eines zweiten Heizkreises nachgewiesen ist. Eine solche Bestellungsänderung ist vergütungspflichtig. Gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Vergütung von Fr. 9'737.50 bringt der Beklagte nichts vor.