Der Beklagte behauptet jedenfalls nicht, dass allfällige Planfehler offensichtlich gewesen wären bzw. von der Klägerin tatsächlich erkannt worden waren. Auch die Behauptung des Beklagten, er habe diesen "Mangel" ca. Mitte November 2018 gegenüber der Klägerin gerügt, überzeugt nicht. So wurden die entsprechenden Arbeiten erst im Januar und Februar 2019 ausgeführt (Klagebeilage 22), sodass zuvor noch gar kein "vertragswidriger" Zustand gerügt werden konnte.