Für die Klägerin führte E._____ demgegenüber aus, es habe am Ende zwei Heizgruppen gegeben, eine Bodenheizung und Radiatoren (act. 345). Die Bodenheizung sei für die oben gebaute Wohnung im neuen Teil gewesen, die Radiatoren seien im alten Wohnhaus nebenan gewesen. Dieses alte Wohnhaus nebenan habe man auch noch angeschlossen (act. 346). Der Beklagte habe diesen Altbau zusätzlich umbauen wollen. Man habe dann entschieden, einen zweiten Heizkreis in diesen Altbau zu verlegen, damit dieser auch von dort aus geheizt werden könne (act. 350). Der Plan habe sich aufgrund der rollenden Planung geändert. Es habe sich immer wieder etwas geändert.