züglichen Begründung des angefochtenen Entscheids aber nicht bloss auf die Parteibehauptungen der Klägerin ab. Vielmehr führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch, indem sie die beiden Parteien befragte bzw. deren Rechtsvertreter Ergänzungsfragen stellen konnten (vgl. zum Beweismittel der Parteibefragung Art. 168 Abs. 1 lit. f und Art. 191 ff. ZPO; Urteile des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1 und 4A_498/2014 vom 3. Februar 2015 E. 3.3). Auf diese Befragung hin führte der Beklagte einzig aus, er habe keine Regiearbeiten in Auftrag gegeben (act. 348). Für die Klägerin führte E.__