Die Klägerin sei wohl von einem falschen Installationsplan ausgegangen. Seitens des Beklagten sei nie von einem zweiten Heizkreislauf die Rede gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin ca. Mitte November 2018 auf diesen Fehler hingewiesen. Er habe indessen keinen gänzlichen Rückbau verlangt. In Absprache mit einem Fachmann sei eine Lösung gefunden worden, bei der der Kreislauf der Holzöfen, die nicht Vertragsbestandteil gewesen seien, angepasst worden seien. Es verstehe sich allerdings, dass die entsprechenden Mehrkosten dem Beklagten nicht in Rechnung gestellt werden dürften (act. 43 f., 53, 55, 161 ff., 169 f., 186 und 189).