Parallel dazu habe er aber auch mit dem Umbau des angebauten Wohnhauses angefangen. Nachträglich habe der Beklagte bei der Klägerin daher die Erstellung eines zweiten Heizkreises für zwei bis drei Holzöfen für das bestehende Wohnhaus in Auftrag gegeben. Die Klägerin sei nicht von einem falschen Plan ausgegangen (act. 87, 93, 110 und 112 f.). Der Beklagte führte im vorinstanzlichen Verfahren demgegenüber aus, die Klägerin habe in Abweichung von der ursprünglichen Planung einen zweiten Heizkreislauf verlegt, obwohl stets nur von einem Heizkreislauf die Rede gewesen sei. Die Klägerin sei wohl von einem falschen Installationsplan ausgegangen.