Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass sich die Parteien hinsichtlich der Zusatzarbeiten / Regiearbeiten HLKK-Anlagen uneinig sind und umstrittene Tatsachen vorliegen, die es zu beweisen gilt. Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete die Klägerin zusammengefasst, es sei am 15. Januar 2019 sowie am 5. und 6. Februar 2019 eine zusätzliche Heizleitung für zwei Holzöfen erstellt worden (act. 5 und 7). Der Beklagte habe die Klägerin ursprünglich zwar nur betreffend den Neu- und Umbau der Autogarage beauftragt. Parallel dazu habe er aber auch mit dem Umbau des angebauten Wohnhauses angefangen.