liege ein Fehler der Klägerin vor (Berufung Rz. 12). Im Übrigen hätte die Klägerin gemäss Art. 13 des Werkvertrags den Architekten als Bauleiter über Regiearbeiten informieren müssen und die Regierapporte unmittelbar nach den Arbeiten vorlegen und visieren lassen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Da die Klägerin dies unterlassen habe, könne sie aus ihren zusätzlichen Arbeiten keine Vergütungsforderung ableiten (Berufung Rz. 13 und 15). Es lägen auch keine E-Mails vor, woraus sich ergebe, dass der Beklagte die Klägerin nachträglich mit dem Einbau eines zweiten Heizkreislaufes beauftragt habe.