Dass die Holzofen-Heizung bzw. Holzofen-Wärmeerzeuger einen weiteren Heizkreislauf erfordere, sei irrelevant, da diese nicht Gegenstand des Werkvertrags gewesen sei. Die Klägerin habe also falsche Installationen (zweiter Heizkreislauf) vorgenommen, was sie selber zu verantworten habe. Im Übrigen habe die Klägerin diese Installationen, ausser den Vorlauf- und Rücklaufrohren, nach einer Reklamation des Beklagten wieder zurückgebaut. Diese Rohre habe die Klägerin an den Heizwasser- Speicher angeschlossen und dies als Holzofen-Heizung bezeichnet. Das stimme indessen nicht, da gerade keine Holzofen-Heizung vorhanden sei.