Die Zusatzleistungen / Regiearbeiten HLKK-Anla- gen seien weder im ursprünglichen Werkvertrag noch als Zusatzleistungen vereinbart worden noch Ergebnis einseitiger Bestellungsänderungen bzw. Ausübung einer Option. Sie seien auch nicht als notwendige Bauarbeiten erforderlich geworden. Der Beklagte habe sich nicht widersprüchlich geäussert. In Bezug auf den Pauschalpreis habe er von einem Heizkreislauf gesprochen. Dass die Holzofen-Heizung bzw. Holzofen-Wärmeerzeuger einen weiteren Heizkreislauf erfordere, sei irrelevant, da diese nicht Gegenstand des Werkvertrags gewesen sei.